9. Abbruch einer baulichen Anlage
Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch – nach Ihrer Wahl – ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis fünf Meter Höhe,
- Gebäuden bis 300 Kubikmeter umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze und bei
- Anlagen und Einrichtungen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind.
Das Formular " Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.